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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) VERMIETUNG von Veranstaltungstechnik

 

§ 1 Geltungsbereich

 

    Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse

    und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Rothe Veranstaltungstechnik
    und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von
    Rothe Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).

    Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

1. Die Angebote von Rothe Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

    Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch
    Rothe Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen     

    (Telefax) Form.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten     

    Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden.

    Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

 

§ 3 Gewährleistung und Haftung

 

    Rothe Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben

    und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.

    Die Übergabe erfolgt im Lager von Rothe Veranstaltungstechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen         

    Berechnung der Kosten. Rothe Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache

    während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

 

§ 4 Pflichten des Mieters

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren             

    Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung
    des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

 

2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,          bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt
    Rothe Veranstaltungstechnik zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

 

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen.

    Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
    oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, Rothe Veranstaltungstechnik
    den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert Rothe Veranstaltungstechnik zu, die Geräte in   

    sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
    Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für      verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
    Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.

 

4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Rothe   

    Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der

    Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten.

               Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Rothe Veranstaltungstechnik den nachweisbar durch die     

    Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

 

    Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, das der Mieter die Vollständigkeit und     

    Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der
    Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist
    Rothe Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt.
    Ist Rothe Veranstaltungstechnik zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der     

    Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene
    Minderung des Mietpreises zu verlangen.

    Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Untervermietung/Weitergabe

 

    Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur     

    mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet!

 

§ 7 Veranstaltungen
   

    Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass Rothe Veranstaltungstechnik die     

    Funktion der Mietsachen überwacht, hat Rothe Veranstaltungstechnik die hierfür erforderlichen Rechte.     

 

    Insbesondere:
1. kann Rothe Veranstaltungstechnik die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die     

    körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei
    Open Air Veranstaltungen durch das Wetter z.B Regen oder Sturm die Anlage gefährdet wird.
2. Rothe Veranstaltungstechnik kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage     

    gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet
    oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen
    Rothe Veranstaltungstechnik herzuleiten.

 

§ 8 Schadensersatz

 

1. Der Haftungssausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für     

    Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver     

    Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von     

    Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
    Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Rothe Veranstaltungstechnik        beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich
    zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Rothe Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt 

dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Rothe Veranstaltungstechnik.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern,     

    computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von
    Rothe Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion     

    übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund
    und -höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden     

    Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial
    grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den     

    bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten
    gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

 

§ 9 Versicherung
    Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Rothe Veranstaltungstechnik
    auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Rothe 

    die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. (Werden auf dem Angebot extra ausgewiesen!)

 

§ 10 Preise / Zahlungen

 

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Rothe     

    Veranstaltungstechnik behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw.     

    Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von
    20% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw.     

    Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von
    50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw.   

    Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80%
    der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
5. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann Rothe Veranstaltungstechnik ohne besonderen     

    Nachweis, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
    in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von
    Rothe Veranstaltungstechnik bleiben unberührt.
6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,

    wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

 

    Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von         

    Rothe Veranstaltungstechnik.

 

§ 12 Rechte Dritter

 

    Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten.     

Er ist verpflichtet, Rothe Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen
    Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages

    die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten
    in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung

   derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Rothe     

    Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
    Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar     

    ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig!
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon     

    die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
    Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem 

    dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu     

    ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Preise von Rothe Veranstaltungstechnik verstehen sich in EURO. Preisänderungen, Druckfehler

    und Irrtum vorbehalten.

"gem. § 19UStG enthält der Rechnungbetrag keine Umsatzsteuer"

    

Rothe Veranstaltungstechnik

Heinrich-Zille-Winkel 7
04425 Taucha (Leipzig)


Tel.: +49 (0)178 715 01
Tel.: +49 (0)34298 52 99 28


 

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